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Die Versorgungssituation der Vereinsmitglieder wird nach dem Schaubild mit Stand vom 31.12.2016
wie folgt beschrieben:
Gesetzliche Regelaltersrente nach SGB VI
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Zugangsrentner der bezeichneten Gruppen mit unterschiedlicher Bezügeeinstufung und
Alterszusatzversorgung der Intelligenz (AVI) der DDR erhalten
nur eine durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nivellierte und durch
Nichtanerkennung von Ausbildungsjahren zusätzlich zwischen 1997 bis
2001 reduzierte einheitliche Regelaltersrente nach SGB VI.
Der Bruttowert dieser Rente erreicht nur etwa 30 bis 36 % des letzten
Bruttoverdienstes, hat nur eine existenzsichernde Höhe und ermöglicht nicht die
Erhaltung des durch die Lebensarbeitsleistung erworbenen sozialen Status (siehe Schaubild).
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Die nach Einigungsvertrag aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag nach § 307 b des
2. AAÜG-ÄndG ermittelte Brutto-Regelaltersrente der Bestandsrentner mit Renteneintritt
bis 31.12.1991 (30.06.1995), darunter der nicht positiv evaluierten und nicht
weiterbeschäftigten Bestandsrentner, liegt mit Stand vom 30.06.2012 um mindestens
monatlich 500 bis 715 Euro über der Regelaltersrente der Zugangsrentner mit Ruhestands-
eintritt nach dem Stichtag 30.06.1995.
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Die Altersversorgung der in den neuen Bundesländern unterschiedlich, jedoch
spätestens ab 03.10.2005 in den Ruhestand getretenen ersten beamteten Berufskollegen
liegt um monatlich 1210 bis 1427 Euro über der Brutto-Regelaltersrente der Zugangs-
rentner mit Ruhestandseintritt nach dem Stichtag 30.06.1995.
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Die Altersversorgung der vergleichbaren beamten Berufskollgen aus und in den alten
Bundesländern liegt monatlich um das 2,35 bis 2,7-fache über der Brutto-
Regelaltersrente der Zugangsrentner mit Ruhestandseintritt nach dem Stichtag 30.06.1995.
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Die bezeichneten Gruppen der Zugangsrentner sind durch die bundesrechtliche Rentengesetzgebung
(RÜG/AAÜG) und durch höchstrichterliche Entscheidungen, darunter die Leiturteile des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 28.04.1999 zur Systementscheidung, vom Bestandsschutz
des Einigungsvertrages für die AVI-Zusatzversorgung der DDR ausgeschlossen worden, obwohl
sich die in der Begründung der Leiturteile angenommene Angleichung der Lebensverhältnisse
bis zum eingeführten Stichtag 30.06.1995 nicht eingestellt hat. Die nach Einigungsvertrag
mögliche Verbeamtung bis 31.12.1996 für Landesbedienstete infolge der föderalistisch
geregelten Zuständigkeit und Verantwortung der neuen Bundesländer wurde trotz bereits
langfristiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst an Universitäten und Hochschulen des
Beitrittsgebietes von den Landesarbeitgebern nicht wahrgenommen.
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Die Systementscheidung des RÜG, die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine
Alterszusatzversorgung der Intelligenz (AVI) in die Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland und damit in die gesetzliche Regelaltersrente nach SGB VI zu überführen, stellt
für die bezeichnete Gruppe der Zugangsrentner praktisch eine Enteignung der zugesicherten
Vollversorgung dar. Sie entspricht einer Nachversicherung mit rückwirkender
Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf abgeschlossene Versicherungsverläufe, führt
zu einer Gleichmacherei in der Altersversorgung und ist eine Verletzung des Gleich-
behandlungsgebotes nach Art.3(1)(3) des Grundgesetzes.
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Schlussfolgerungen
Die Versorgungssituation der bezeichneten Gruppen von Zugangsrentnern mit Ruhestandseintritt
nach dem 30.06.1995, insbesondere der nach dem 03.10.1990 evaluierten und weiterbeschäftigten
angestellten Professoren und Wissenschaftler, ist dadurch gekennzeichnet, dass gegen
das Grundrecht der Gleichbehandlung innerhalb der Berufsgruppe der Hochschullehrer
gravierend verstoßen wird.
Die Betroffenen wurden trotz kontinuierlicher Beschäftigung im öffentlichen Dienst
weder mit einer Versorgungszusage nach Festlegungen des Einigungsvertrages verbeamtet
noch bzw. nur verspätet in das Zusatzversorgungssystem des Bundes und der
Länder (VBL) aufgenommen. Hier liegt eine langfristig wirkende Diskriminierung aus
Herkunfts- und Altersgründen und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot Art.3(1)(3)
des Grundgesetzes vergleichbarer Beschäftigungsgruppen der neuen und alten Bundesländer
vor.
Es handelt sich hier nicht um ein Rentenproblem, sondern um ein Versorgungsproblem für
angestellte Hochschullehrer neuen Rechts der neuen Bundesländer, deren Gesamtaltersversorgung
sich statusüblich aus einem nach SGB VI festgelegtem Anteil der gesetzlichen Regelaltersrente
und einer amtsangemessenen Alterzusatzsversorgung zusammen zu setzen hat. Die angestellten
Hochschullehrer sind im vereinten Deutschland nach Berufungsschreiben und Dienstvertrag den
beamteten Hochschullehrern in allen Rechten und Pflichten einschließlich der Übernahme hoheitlicher
Aufgaben gleichgestellt tätig gewesen. Eine angemessene Alterszusatzversorgung kann nach den
diskriminierenden Versäumnissen der Vergangenheit nur durch eine politische Lösung unter
Federführung der dafür zuständigen neuen Bundesländer in Abstimmung mit dem Bund erreicht
werden, die insbesondere die Leistungen bei der Erneuerung der Hochschul- und
Wissenschaftslandschaft in den neuen Bundesländern und damit der Lebensleistung für eine
Tätigkeit nach 1990 in einem Zeitraum von bis zu 15 Jahren berücksichtigt.
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